Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

gültig ab 1. Juli 2015

§ 1 – Gültigkeit, Salvatorische Klausel
Diese AGB haben Gültigkeit für alle Verträge die ein Verbraucher (Schülerin/Schüler bzw. dessen gesetzliche(r) Vertreter, nachfolgend „Schüler“ genannt) mit der „Musikschule Grüne Villa“, Schulstraße 1, 07426 Königsee (nachfolgend „Musikschule“ genannt) schließt. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann ebenfalls nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile nicht.

§ 2 – Vertragsdauer
Verträge treten am Tag der Unterzeichnung in Kraft und gelten zunächst für ein halbes Jahr (Vertragshalbjahr). Wird nicht fristgerecht gekündigt, so verlängert sich die Vertragsdauer automatisch jeweils um ein weiteres halbes Jahr.

§ 3 – Unterrichtsdauer
Die Unterrichtsdauer beträgt jeweils, falls nicht anders vertraglich vereinbart, 30 oder 45 Minuten pro Unterrichtseinheit. Die tatsächliche Länge des Unterrichts liegt im Ermessensspielraum des Lehrers.

§ 4 – Unterrichtszeiten, Unterrichtsort
Der Unterricht findet, falls nicht anders vereinbart, wöchentlich statt, jedoch nicht an gesetzlichen Feiertagen, in den Schulferien des Landes Thüringen, und an den von der Musikschule angekündigten unterrichtsfreien Zeiten. Die Absprache der Unterrichtstermine erfolgt unter Berücksichtigung der Belange von Schüler und Lehrer und ist für beide verbindlich. Der Unterricht findet, falls nicht anders vereinbart, in den Räumen der Musikschule statt.

§ 5 – Unterrichtsgestaltung
In der Gestaltung des Unterrichts ist der Lehrer nicht an äußere Anweisungen gebunden. Es besteht nicht das Recht auf Durchführung des Unterrichts durch denselben Lehrer.

§ 6 – Stundenkontingent
Die Musikschule stellt sicher, dass im Laufe eines Vertragshalbjahres 17 Unterrichtseinheiten stattfinden.

§ 7 – Unterrichtsausfall, Krankheit
(1) Kann der Schüler nicht am Unterricht teilnehmen so besteht kein Recht auf eine Nachholung des Unterrichts bzw. eine Erstattung der Unterrichtsgebühr.
(2) Der Schüler verpflichtet sich bei Krankheit nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn die unmittelbare Gefahr einer Ansteckung anderer Schüler bzw. des Lehrers besteht.
(3) Erkrankt ein Schüler ernsthaft, so dass die Teilnahme am Unterricht länger als vier Wochen nicht möglich ist, so besteht nach Vorlage eines ärztlichen Attests die Möglichkeit, den Vertrag für die Dauer der Erkrankung auszusetzen.
(4) Durch die Schuld der Lehrkraft versäumte Unterrichtseinheiten werden nachgeholt oder im Voraus unterrichtet. Der Lehrer bietet hierfür einen Ausweichtermin an. Kann eine Unterrichtseinheit nicht innerhalb eines Vertragshalbjahres nachgeholt werden, so besteht für den Schüler der Anspruch auf Erstattung der anteiligen Unterrichtsgebühr.

§ 8 – Unterrichtsgebühren
Die Höhe der Unterrichtsgebühren richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Unterrichtsart und -dauer, nach dem Unterrichtsort, sowie möglichen Ermäßigungen, und wird in der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Gebührenliste festgelegt. Die Gebühren errechnen sich auf Basis des in § 5 geregelten Stundenkontingents. In unterrichtsfreien Zeiten fallen keine Gebühren an.

§ 9 – Ermäßigungen auf Unterrichtsgebühren
Liegen die Voraussetzungen dafür vor, kann die Musikschule Ermäßigungen auf die Unterrichtsgebühren gewähren. Falls die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so ist die Musikschule davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 10 – Zahlungen
(1) Zahlungen sind alle Unterrichtsgebühren oder sonstigen Geldleistungen des Schülers an die Musikschule.
(2) Zahlungen können in sechs gleichen Teilen monatlich oder in einem Betrag pro Vertragshalbjahr gezahlt werden.
(3) Zahlungen können per Überweisung auf unten angegebenes Konto (Inhaber: Steffen Heinze) oder in bar erfolgen.

§ 11 – Fälligkeit, Verzug
(1) Alle Zahlungen sind im Voraus zu entrichten.
(2) Halbjährliche Zahlungen sind jeweils zum 1. Werktag des Monats fällig, in welchem das Vertragshalbjahr beginnt.
(3) Monatliche Zahlungen sind jeweils zum 1. Werktag eines jeden Monats fällig.
(4) Erfolgt eine Zahlung nicht pünktlich zur Fälligkeit, so gerät der Schuldner (der Schüler) spätestens 30 Tage danach in Verzug.
(5) Erfolgen Zahlungen auch nach Eintreten des Verzugs und erfolgter Mahnung nicht, so kann die Musikschule ihre Leistungen (Unterricht) verwehren und das Vertragsverhältnis fristlos beenden. Bereits in Anspruch genommene Unterrichtseinheiten werden dann gesondert in Rechnung gestellt.

§ 12 – Erstattungen
Besteht das Recht auf Erstattung von Zahlungen, so wird diese von der Musikschule innerhalb des Vertragshalbjahres geleistet, in welchem der Anspruch entstanden ist. Erstattungen für ausgefallene Unterrichtseinheiten berechnen sich anteilig von der entsprechenden Halbjahresgebühr.

§ 13 – Kündigung
Verträge können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen vor Ende eines Vertragshalbjahrs gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Nach fristlosen Kündigungen besteht Zahlungspflicht für vier Unterrichtseinheiten.

§ 14 – Haftungsausschluss
Die Musikschule schließt jegliche Haftung für Personen- oder Sachschäden, die auf dem Weg zum Unterricht und zurück, sowie während des Unterrichts eintreten, aus, soweit diese nicht von der Musikschule/vom Lehrer fahrlässig verursacht wurden. Für die Unterrichtsdauer geht jedoch die Aufsichtspflicht über Minderjährige Schüler von den Erziehungsberechtigten auf den Lehrer über.